Klienteninfo 6/2017

Inhalt:

  1. Vorschau auf das Jahr 2018
  2. Abschaffung der Mietvertragsgebühren für Wohnungsmieter ab 11.11.2017
  3. Einlagen- und Innenfinanzierungserlass
  4. Neue Datenschutzverpflichtungen für Unternehmen ab 25.5.2018
  5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
  6. Splitter
  7. Termin 31.12.2017

 

1.      Vorschau auf das Jahr 2018

1.1       SV-Werte 2018

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2018. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres  2018.

 

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.130,00
Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen jährlich € 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 5.985,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 438,05

 

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 128 im Jahr 2018 (2017: € 124).

1.2       Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2018

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert max pm Vorsteuerabzug
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 124 g/km € 960,00 nein
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge Anschaffung:

in 2019: bis 121 g/km

in 2020: bis 118 g/km

in 2017: bis 127 g/km

in 2016: bis 130 g/km

 

720,00 nein
0% Elektroautos  0,00 ja

 

1.3       Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Übersteigt ein Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen den Betrag von € 7.300, dann ist ab 1.1.2018 die Zinsenersparnis mit 0,5 % (2016-2017:1 %) abzüglich der vom Arbeitnehmer be­zahlten Zinsen als Sachbezug anzusetzen.

1.4       Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2017 angepasst. Daher erhöht sich  der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2018 wie folgt:

 

Bgld Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
€/m² 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

 

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

1.5       Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2018

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen.

 

Kindesalter in Jahren 0-3 J 3-6 J 6-10 J 10-15 J 15-19 J 19-28 J
Regelbedarfssatz 2018 € 204 € 262 € 337 € 385 € 454 € 569
Regelbedarfssatz 2017 € 200 € 257 € 331 € 378 € 446 € 558

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Wenn Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, ist seit 2016 von Amts wegen ein Kinderfreibetrag von € 300 zu berücksichtigen.

1.6       Familienbeihilfe

Eine im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2018 in die letzte Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2018 beträgt:

Familienbeihilfe für ein Kind seit 1.1.2016 ab 1.1.2018
0 – 2 Jahre € 111,80 € 114,00
3 – 9 Jahre € 119,60 € 121,90
10 – 18 Jahre € 138,80 € 141,50
ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre) € 162,00 € 165,10
Zuschlag bei Behinderung € 152,90 € 155,90
Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:
für 2 Kinder €   6,90 €   7,10
für 3 Kinder € 17,00 € 17,40
für 4 Kinder € 26,00 € 26,50
für 5 Kinder € 31,40 € 32,00
für 6 Kinder € 35,00 € 35,70
für jedes weitere  Kind € 51,00 € 52,00
Schulstartgeld € 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen
Mehrkindzuschlag € 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000)

 

1.7       Sonstige Werte 2018

  • Erhöhte Forschungsprämie ab 1.1.2018

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2018 beginnen, erhöht sich die Forschungsprämie von bisher 12 % auf 14 %. Für Wirtschaftsjahre 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017 und 2018 zuzuordnen.

  • Wohnbauförderungsbeitrag

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird ab 1.1.2018 zur Landesabgabe. Nach derzeitigem Wissenstand ist von einer unveränderten Höhe für alle Bundesländer mit 1 % (DG/DN jeweils 50%) auszugehen.

  • Senkung Dienstgeberbeitrag (DB) ab 1.1.2018

Der Dienstgeberbeitrag (DB) wird ab 1.1.2018 von 4,1 % auf 3,9 % abgesenkt.

1.8       Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018

Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurde die Möglichkeit eröffnet, dass eine Gesellschaft mbH mit nur einem Gesellschafter, der zugleich einziger Geschäftsführer ist, ab 1.1.2018 vereinfacht gegründet werden kann. Bei dieser vereinfachten Gründung kann auf eine standardisierte Errichtungserklärung (mit definiertem Inhalt) zurückgegriffen und die GmbH ohne Beiziehung eines Notars via Bürgerkarte bzw Handysignatur über das Unternehmensserviceportal (USP) registriert werden. Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.

1.9       Quotenregelung im Aufsichtsrat ab 1.1.2018

Mit dem Gleichstellungsgesetz von Männern und Frauen wurde die Verpflichtung eingeführt, dass in nach dem 1.1.2018 gewählten Aufsichtsräten unter bestimmten Voraussetzungen mindestens 30 % Frauen (aber auch mindestens 30 % Männer) vertreten sein müssen. Betroffen von der Neuregelung sind börsennotierte Unternehmen oder Unternehmen, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Aufsichtsrat mindestens 6 Kapitalvertreter umfasst. Überdies muss der Frauen- respektive Männeranteil in der Belegschaft über 20 % liegen.

Sowohl Kapital- als auch Arbeitnehmer-Vertreter müssen die Quote getrennt erfüllen (Arbeitnehmer-Vertreter  aber erst, wenn sie mit 3 Mitgliedern im Aufsichtsrat vertreten sind). Es ist zu runden, das heißt von 6 Kapitalvertretern müssen mindestens 2 Frauen bzw Männer sein. Die Quotenregelung gilt für Wahlen bzw. Entsendungen in den Aufsichtsrat ab 1.1.2018. Als Sanktion für die Nichterfüllung der Quote bleibt das Aufsichtsratsmandat unbesetzt.

2.      Abschaffung der Mietvertragsgebühren für Wohnungsmieter ab 11.11.2017

Am 13.10.2017 hat der Nationalrat – wie bereits berichtet – die Abschaffung der Mietvertragsgebühren für Wohnungsmietverträge beschlossen. Diese Änderung wurde am 10.11.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Verträge über die Miete von Wohnräumen, bei denen die Gebührenschuld ab dem 11.11.2017 entsteht, sind daher gebührenfrei.

Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die zu Wohnzwecken benützte Fläche jene zu anderen Zwecken übersteigt.

Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wie einem Mietvertrag,

  • wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  • wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung.

3.      Einlagen- und Innenfinanzierungserlass

Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto für erhaltene Einlagen erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert werden. Am 28. September 2017 hat das BMF den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Der Erlass enthält folgende wesentliche Aussagen:

  • Einführung von disponiblen und indisponiblen Subkonten für Einlagen und Innenfinanzierung. (Bei kleinen und mittelgroßen GmbHs unterbleibt die Unterscheidung in disponible und indisponible Innenfinanzierung).
  • Ist ein ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der disponiblen Einlagen als auch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung gedeckt, besteht ein Wahlrecht, den Bilanzgewinn als Einlagenrückzahlung oder als offene Ausschüttung zu behandeln. Ist die Ausschüttung nur in einer Größe gedeckt, liegt zwingend eine Einlagenrückzahlung oder eine offene Ausschüttung vor.
  • Die Wahl zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung ist verbindlich in der Kapitalertragsteueranmeldung zu dokumentieren. Diese ist binnen 7 Tagen nach Beschlussfassung der Gewinnausschüttung (sofern kein späteres Auszahlungsdatum im Beschluss vereinbart wurde) abzugeben. Die in der Kapitalertragsteueranmeldung getroffene Wahl ist bindend.
  • Veränderungen der Innenfinanzierung sind laufend zu ermitteln. Offene Ausschüttungen verändern nämlich den Stand der Innenfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, während der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag am Ende eines Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen ist.
  • Die Grundsätze über Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen gelten auch für ausländische Körperschaften. Da diese im Normalfall keine vergleichbaren Evidenzkonten führen, kann durch entsprechende Unterlagen (zB ausländische Jahresabschlüsse in Kombination mit gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen) die Zuordnung zu den Einlagen oder der Innenfinanzierung nachgewiesen werden.
  • Weiters behandelt der Erlass zahlreiche Sonderfragen in Zusammenhang mit zB Liquidationen, Ergebnisabführungsverträgen, phasenkongruenten Gewinnausschüttungen und Umgründungen, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Erwerb eigener Aktien.

Die Behandlung einer Dividende als offene Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung hat wesentliche Auswirkungen beim Gesellschaf­ter. Offene Gewinnausschüttungen unterliegen bei natürlichen Personen dem 27,5 %igen KESt-abzug, bei Kapitalgesellschaften sind sie in der Regel steuerfrei. Einlagenrückzahlungen werden in beiden Fällen als Veräußerung der Beteiligung behandelt, die den Buchwert bzw die Anschaffungs­kosten der Beteiligung mindert und bei einem Wert unter Null Steuerpflicht auslöst.

4.      Neue Datenschutzverpflichtungen für Unternehmen ab 25.5.2018

Mit der vom Europäischen Parlament beschlossenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen EU-weit vereinheitlicht. Zur Durchführung der DSGVO wurde in Österreich das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 beschlossen.

Die neuen Bestimmungen treten mit 25.5.2018 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst werden. Daher ergibt sich für jedes Unternehmen (unabhängig von der Branche), das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (zB eine Kundendatei führt, Rechnungen ausstellt,), dringender Handlungsbedarf, da die internen Abläufe und alle Datenanwendungen in Bezug auf den Datenschutz analysiert und gegebenenfalls rechtzeitig angepasst werden müssen.

Der Schwerpunkt der DSGVO liegt auf der Stärkung der Betroffenenrechte. Grundsätzlich werden alle Datenverarbeitungen mit personenbezogenen Daten verboten, außer es gibt eine Rechtfertigung. Diese kann nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, der Einwilligung des Betroffenen oder aus überwiegendem Interesse bestehen. Wie bisher muss auch zukünftig jede Datenverwendung einem konkreten Rechtfertigungsgrund zugeordnet werden. Und nur für diese Aufgabe dürfen die Daten verwendet werden.

Insbesondere die folgenden DSGVO Anforderungen beinhalten für österreichische Unternehmen einen hohen Arbeitsaufwand und Kosten:

  • Feststellung, ob man Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für die Daten Betroffener ist
  • Erstellung und Führung eines Datenanwendungsverzeichnisses
  • Erweiterung der Informationspflichten gegenüber den Betroffenen
  • Nominierung eines Datenschutzbeauftragten

Bislang wurden die Daten in einem Unternehmen oft abteilungs- und unternehmensübergreifend verwendet. Beispielsweise wurde die Personalverrechnung im Konzernverbund zentral von einer Tochtergesellschaft durchgeführt oder die Kundenstammdaten wurden von mehreren Konzerngesellschaften gemeinsam genutzt. Nun gibt es kein „Konzernprivileg“ mehr. Jede Gesellschaft muss feststellen, ob sie Verantwortlicher für die Daten ist oder im Auftrag eines Anderen die Informationen verarbeitet (Auftragsverarbeiter). Der Verantwortliche bleibt dem Betroffenen gegenüber immer verantwortlich für die Sicherheit und den Einsatz seiner Daten. Daher müssen zwischen allen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern Verträge oder Service Level Agreements (SLA) geschlossen werden, um die DSGVO-konforme Verarbeitung zu gewährleisten. Jedes Unternehmen muss daher die Datenflüsse analysieren und mit Verträgen sichern.

Bisher wurden Anwendungen bei der Datenschutzkommission gemeldet, wenn Daten Betroffener verarbeitet werden sollten. Diese prüfte die Anmeldung, führte eine Risikoanalyse durch und speicherte die Anwendung im DVR-Register. Mit der DSGVO fällt die Meldung an das DVR Register weg und jedes Unternehmen muss selbst das Datenanwendungsverzeichnis führen, inklusive einer Risikoanalyse und gegebenenfalls der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Die Betroffenenrechte wurden gestärkt. Jeder, der von Datenverarbeitungen betroffen ist, muss proaktiv (bei Erstkontakt) und umfassend informiert werden, wobei auch technisch die folgenden Anforderungen umgesetzt werden müssen:

  • Auskunftsrecht (u.a. auch über die geplante Speicherdauer)
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung und auf „Vergessen“
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger
  • Widerspruchsrecht

Die Bestellung eines (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten ist u.a. dann verpflichtend vorgesehen, wenn der Geschäftszweck in der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht (zB ein Steuerberater, der für Klienten die Lohnverrechnung durchführt). Der Datenschutzbeauftragte ist an die Datenschutzbehörde zu melden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Verträge, Prozesse und IT Systeme angepasst werden müssen, um diese neuen Anforderungen zuverlässig gewährleisten zu können. Außerdem müssen die Mitarbeiter umfassend geschult werden, um die neuen Anforderungen geeignet unterstützen zu können. In Anbetracht der Komplexität der Materie und der möglichen hohen Strafen ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bei der Umsetzung von Experten unterstützen zu lassen.

5.      Höchstgerichtliche Entscheidungen

5.1       VwGH erteilt wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Mantelkauf eine Absage

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen zu einer wesentlichen und entgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse in Verbindung mit einer wesentlichen Änderung der organisatorischen (Geschäftsführung) und wirtschaftlichen Struktur (Geschäftstätigkeit), so liegt ein sog. „Mantelkauf“ vor, der zu einem Verlust der Verlustvorträge führt.

In einer für den beteiligten Steuerpflichtigen positiven Entscheidung kam das Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Gesellschafterstruktur bei der Prüfung, ob ein Mantelkauf vorliegt, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen sei. Demnach führt eine Änderung der unmittelbaren Beteiligungsstruktur nicht zum Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur, wenn sich die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse nicht wesentlich ändern. Da nur bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale die negativen Folgen des Mantelkaufes eintreten, ließ das BFG die Verluste weiterhin zur Verrechnung mit Gewinnen künftiger Jahre zu.

Dieser Ansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung nicht an und verneinte, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur zur Anwendung kommt. Der VwGH versagte daher die weitere Verrechenbarkeit der Verluste mit der Begründung, dass trotz der Tatsache, dass es auf mittelbarer Ebene durch die Anteilsübertragung zu keiner wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur gekommen ist, alle Tatbestandsmerkmale des Mantelkaufes erfüllt seien. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich zwar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ultimative Gesellschafter nicht wesentlich verändert. Das Höchstgericht vertritt jedoch die Ansicht, dass alleine auf die unmittelbare Gesellschafterstruktur abzustellen ist. 

5.2       VwGH: GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung überraschenderweise festgestellt, dass die Beteiligung, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer hält, zum notwendigen Betriebs­vermögen seines „Geschäftsführertätigkeits-Betriebs“ zählen kann. Es kommt darauf an, ob die Beteiligung dafür förderlich ist, dass der Gesellschafter einen fremdüblichen Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft schließen bzw aufrechterhalten kann.

5.3       VfGH: Online-Werbung unterliegt nicht der Werbeabgabe

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Laut VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz einbezieht. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Werbung im Internet anders als für Werbung in Printmedien oder Radio keine Werbeabgabe einzuheben.

6.      Splitter

Registrierkasse – Jahresendbeleg 2017: was ist zu tun bis zum 15.2.2018?

Seit 1.4.2017 ist die manipulationssichere Registrierkasse in Betrieb. Die Sicherheitseinrichtung und die Kasse waren bei Inbetriebnahme beim Finanzamt anzumelden. Mit Hilfe des auf dem sogenannten „Startbeleg“ (der erste Beleg nach Umrüstung der Kasse) aufgedruckten QR-Codes wurde über die BMF Belegcheck-App nach Eingabe des individuellen Authentifizierungscodes der Startbeleg geprüft. Mit Erscheinen des grünen Häkchens war die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert.

Zum 31.12.2017 ist nun erstmalig ein Jahresbeleg auszudrucken und ebenfalls mit dieser Handy-App zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Für Unternehmer gilt es daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2017 den Jahresbeleg herzustellen und den Ausdruck sieben Jahre aufzubewahren. Nicht zu vergessen ist die Sicherung auf einen externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist bis zum 15.2.2018 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisiert durchgeführt.

7.      Termin 31.12.2017

7.1       Substanzabgeltung für geschenkte Liegenschaften rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

7.2       Mitteilungen betreffend Verrechnungspreise

Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden neue Bestimmungen zur Dokumentation von Verrechnungspreisen eingeführt. Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln (bei Kalenderwirtschaftsjahren daher erstmalig zum 31.12.2017). Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw. welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird.

Die Berichte sind heuer erstmalig via FinanzOnline einzureichen.

7.3       Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2014

Bis zum 31.12.2017 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2014 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

7.4       Arbeitnehmerveranlagung 2012

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2017 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 noch eingereicht werden.

7.5       Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2017

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Die Einschränkung auf Wohnbauanleihen bzw. -aktien entfällt ab heuer. Als begünstigte Wertpapiere gelten jetzt wieder alle in Euro begebene Anleihen, Anleihen- und Immoblienfonds.

Da es für Gewinne über € 580.000  gar keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

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